Weitere Informationen

Geschäftsordnung

Veröffentlicht:

(1) Der Stadtschülerrat (SSR) wird von jeweils zwei gewählten Vertretern der weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I und II sowie Berufsschulen) auf dem Gebiet der Stadt Marburg (Stadtschulen) gebildet. Nur die gewählten Vertreter oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

(2) Schulsprecher, bzw. im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter sollen regelmäßig teilnehmen, um einen konstruktiven Austausch des SSRs zu ermöglichen.

(4) Die Schülervertretung (SV) oder die Schulleitung einer Schule kann beim Stadtvorstand (SVor) begründet beantragen, für einen bestimmten Zeitraum, jedoch bis maximal zum Ende des laufenden Schuljahres, die Mitarbeit am SSR auszusetzen und das Stimmrecht dieser Schule für diesen Zeitraum aufzusetzen.

(1) Der SSR kann im Laufe eines Schuljahres immer dann zusammentreten, wenn neue Informationen oder Ähnliches ausgetauscht werden müssen. Auf Beschluss des SSRs, seines SVor oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des SSRs ist ein außerordentlicher SSR zum nächstmöglichen Termin einzuberufen.

(2) Eine Einladung zum SSR muss den Mitgliedern des SSRs, ihren Stellvertretern sowie den Schulsprechern der Stadtschulen zugesandt werden. Diese Einladungen werden auf der Webseite des SSRs veröffentlicht sowie bei Bedarf via Mail verschickt.

(3) Die Einladungsfrist für die Einladung zum SSR zur Neuwahl nach §3 Abs. 1 beträgt drei Kalenderwochen vor der Sitzung. Ausnahmen davon sind im Falle von Dringlichkeit unter Maßgabe bestehender Rechtslage zulässig.
Der Termin für Sitzungen, die keine Neuwahl nach §3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung enthalten, muss zwei Kalenderwochen vor der Sitzung bekannt gegeben werden. Die Einladung muss in diesem Fall innerhalb von maximal einer Woche nach Bekanntgabe des Termins erfolgen.

(4) Ergänzende Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied des SSRs oder einer SV einer Stadtschule vor Beginn der Sitzung eingereicht werden, können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Weiteres regelt §16.

(5) Einladungen und Tagesordnung werden durch den SVor erstellt.

(1) Der SSR wählt jedes Schuljahr spätestens am Ende der achten Woche nach Unterrichtsbeginn einen Stadtschulsprecher (SSSP) sowie zwei Stellvertreter. Zudem werden zur Mitarbeit im SVor bis zu fünf Beisitzer und zur Vertretung auf Landesebene ein Delegierter sowie ein Vertreter aus seiner Mitte gewählt. Auch drei Delegierte für den regionalen Arbeitskreis werden gewählt, dabei kann der GeVo diese auch bei Bedarf ernennen. Wenn möglich werden entsprechend bis zu drei Stadtverbindungslehrer zu Beginn eines Kalenderjahres für zwei Kalenderjahre gewählt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des SVors endet spätestens mit Beginn des neuen SVor’s nach Abs. 1, sie endet auch, wenn sie keine Schule in Marburg mehr besuchen.

(3) Sollte mindestens ein Mitglied aus dem SVor, insbesondere aus dem GeVo, im neuen Schuljahr nicht mehr eine Schule in Marburg besuchen, wird in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres der SVor bzw. seine ausscheidenden Mitglieder neu gewählt. Dieser vorübergehende SVor ist für die Organisation des ersten SSRs im neuen Schuljahr verantwortlich, bei dem nach Abs. 1 die Wahlen stattfinden. Die Mitglieder des vorübergehenden SVor’s können bei dieser Wahl ebenfalls als ständiges Mitglied in den SVor gewählt werden.

(1) Die Wahlen des SSRs sind geheim.

(2) Verschiedenartige Funktionen werden in voneinander getrennten Wahlgängen besetzt.

(3) Die Wahlleitung teilt das Wahlergebnis mit. Es soll innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl über die Webseite des SSRs und einen Lokalzeitungsbericht erfolgen.

(1) Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlausschüsse gebildet, die aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern bestehen.

(2) Wer bei einer Wahl kandidiert, kann nicht dem für diese Wahl zuständigen Wahlausschuss angehören.

(3) Wahlausschüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Ein Wahlausschuss hat die Aufgaben

  1. auf Basis der vom gegenwärtigen Vorstand geleisteten Mandatsprüfung der Stimmberechtigten eine Wählerliste zu erstellen,
  2. Wahlvorschläge schriftlich entgegenzunehmen und den Kandidaten ausreichend Gelegenheit zur Vorstellung zu geben,
  3. dem SSR Fragen an die Kandidaten und Aussprachen zu ermöglichen,
  4. die Wahlhandlung zu erläutern, Stimmzettel auszugeben, einzusammeln und im Anschluss die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, sie auszuwählen und das Ergebnis bekanntzugeben,
  5. ein Protokoll anzufertigen, welches Ort und Zeit der Wahl, Namen des Wahlausschusses, Bezeichnung der Wahl in Bezug auf die zu besetzenden Ämter, die Wählerliste mit den Vermerken über die Stimmabgabe, die Wahlvorschläge, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Zahl der Stimmenthaltungen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, das Ergebnis einer etwaigen Auslosung und die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses beinhaltet.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden, sofern ein

  • Wahlvorschlag, eine schriftliche Bewerbung und
  • eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Annahme der Wahl oder vergleichbare Erklärungen

dem Wahlausschuss vorliegt.

(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die im Verlauf der Wahl anstehenden Verfahrensfragen und über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Mehrheitsbeschluss.

(1) Tritt ein Mitglied des SVor’s zurück, so ist eine Wahl zur Besetzung der vakanten Funktion ordentlicher Tagesordnungspunkt des nächsten SSRs.

(2) Wen der SSR gewählt hat, den kann der SSR durch eine Mehrheit der Stimmberechtigten abwählen. Danach erfolgt unmittelbar eine Neuwahl, bei der 2/3 der Stimmberechtigten den Nachfolger bestätigen müssen.

(3) Mindestens fünf wahlberechtigte Mitglieder des SSR können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung ist schriftlich gegenüber dem SVor sowie dem Staatlichen Schulamt zu erklären und zu begründen.

(4) Über die Anfechtung einer Wahl auf Stadtebene entscheidet das Staatliche Schulamt.

(5) Wer bei einer für ungültig erklärten Wahl gewählt wurde, führt sein Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen.

(1) Erscheint ein Mitglied des SVor’s über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb von mindestens vier Wochen nicht zu Sitzungen des Vorstandes, so wird der SSR darüber in Kenntnis gesetzt und eine Empfehlung der Abwahl ausgesprochen.

(2) Von der in Abs. 1 geregelten Vorgehensweise ausgenommen sind Personen, die aufgrund von länger andauernder Krankheit oder sonstigen plausiblen Gründen verhindert sind. Falls es sich jedoch um einen absehbaren langfristigen Zeitraum handelt, greift Abs. 2 Satz 1 nicht.

(3) Erscheint kein Mitglied einer Schule unentschuldigt in zwei aufeinanderfolgenden SSR-Sitzungen, wird die zuständige Schule nach zwei Ermahnungen über den Sachverhalt informiert und es wird um eine Neubesetzung gebeten.

(1) Der SSSP sowie seine Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand (GeVo). Der GeVo, die Beisitzer, die Delegierten der höheren Ebenen und zur Mitarbeit im SVor gewählten Kooptierten bilden den SVor.

(2) Der SVor kann mit einer einfachen Mehrheit weitere Schüler zur Mitarbeit im SVor kooptieren. Diese sind volles Mitglied im SVor, jedoch erhalten sie kein Stimmrecht.

(3) Der GeVo kann sich durch einen Konsens jederzeit auf eine Hierarchiefreiheit einigen. Damit vertreten sie den SSR hierarchielos nach innen und nach außen.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand stellt den Mitgliedern die für ihre Vorstandsarbeit erforderlichen Materialien und Software zur Verfügung. Dies schließt die Bereitstellung von E-Mails für die Vorstandsmitglieder nach ihrer Wahl ein. Die Kosten werden durch den Haushalt des SSR getragen.1

(1) Sitzungen des SVor’s werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal vor jedem SSR.

(2) Die Einladung zur SVor-Sitzung sollte mindestens zwei Kalendertage vor der Sitzung den Mitgliedern des SVor’s zugesandt werden. Zeitgleich erfolgt eine Veröffentlichung auf der Webseite. Nach Möglichkeit ist der Einladung das Protokoll der vorangegangenen SVor-Sitzung beizulegen.

(3) Die Einladung zur SVor-Sitzung sollte eine Tagesordnung enthalten. Einladung und Tagesordnung werden durch den GeVo erstellt.

(1) Der SVor ist für die Durchführung der Beschlüsse des SSRs verantwortlich.

(2) Der SSR kann Richtlinien für die Arbeit des SVor’s beschließen.

(3) Der SVor ist dem SSR in Bezug auf alle Beschlüsse Rechenschaft schuldig.

(4) Zu Beginn jedes SSRs berichtet der SVor über seine Arbeit. Mitglieder des SVor’s sind darüber hinaus verpflichtet, jederzeit auf Anfrage eines Mitgliedes des SSRs Auskunft über ihre Arbeit zu geben.

(5) Sollte eine Person nicht durch die SSR-Deligierten entlastet werden, wird durch eine Wahl ein Personenkreis, bestehend aus mindestens 3 Personen, beauftragt, der zum Untersuchungsausschuss ernannt wird, anschließend berät dieser bis zur nächsten Sitzung über das weitere Vorgehen und stellt dieses dem gesamten Stadtschülerrat vor.

(6) Vor der Neuwahl des SVor’s nach §3 legt der SVor dem SSR einen Rechenschaftsbericht vor, der sich auf die gesamte Amtszeit des SVor’s bezieht. Nach einer Aussprache über den Rechenschaftsbericht stimmt der SSR über die Entlastung des SVor’s ab.

(1) Die Delegierten des SSRs in anderen Gremien sollen regelmäßig an den Sitzungen des SSRs teilnehmen und dem SSR über ihre Arbeit berichten.

(2) Vor der Neuwahl der Delegierten des SSRs in anderen Gremien nach §3 legen die Delegierten dem SSR einen Rechenschaftsbericht vor, der sich auf die gesamte Amtszeit bezieht.

(1) Der SSR und der SVor kann zu bestimmten Themen Ausschüsse gründen, Fragestellungen an bereits bestehende Ausschüsse verweisen und Ausschüsse auflösen.

(2) An den Sitzungen der Ausschüsse soll mindestens ein Mitglied des SVor’s teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse können Anträge und Vorlagen für die Sitzungen des SSRs und des SVor’s erstellen und einreichen.

(4) Die Leiter der Ausschüsse werden bei Bedarf zu den SVor-Sitzungen geladen und berichten über den aktuellen Stand ihres Ausschusses.

(5) Es wird empfohlen, dass jedes SVor-Mitglied entweder einen eigenen Ausschuss leitet oder an einem Ausschuss teilnimmt.

(1) Sitzungen des SSRs sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Stimmberechtigten eines Gremiums können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fällenden Beschluss die Öffentlichkeit teilweise oder ganz von der Sitzung des Gremiums ausschließen.

(3) Mitglieder des SVor’s, SSR-Deligierte und Schulsprecher können nicht ausgeschlossen werden, ausgenommen von Personaldebatten.

(4) Das Staatliche Schulamt und die Schulverwaltung Marburg werden zu jeder Sitzung eingeladen und können in besonderen Fällen ausgeschlossen werden.

(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Schulen anwesend ist.

(2) Zu Beginn jeder Sitzung muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Wird die Beschlussfähigkeit festgestellt, ist sie gegeben, bis auf einen entsprechenden Antrag hin die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss die vorliegende Abstimmung vertagt werden. Die Sitzung wird hierzu nicht beendet. Die Abstimmungen, die nicht behandelt werden können, müssen auf der nächsten Sitzung vorrangig behandelt werden. Für sie ist auch dann die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; in der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(1) Der GeVo eröffnet die Sitzung, prüft die Beschlussfähigkeit und stellt diese ggf. fest, fragt nach Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, lässt die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen, fragt nach Einwänden gegen das Protokoll der letzten Sitzung und lässt dieses mit einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Sitzungsteilnehmer, die in grober Form gegen die Geschäftsordnung verstoßen, können nach zweimaliger Ermahnung durch die Redeleitung von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(3) Rederecht haben in Sitzungen des SSRs grundsätzlich alle Anwesenden.

(1) Anträge können von den Mitgliedern des SSRs und den Schülern der Stadtschulen gestellt werden.

(2) Ein Antrag an den SSR muss mindestens drei Kalendertage vor Sitzungsbeginn beim SVor eingereicht werden. Anträge an den SSR, die nicht fristgerecht eingereicht oder erst im Verlauf der Sitzung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der SSR der Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt und unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ im Anschluss an die fristgerecht eingereichten Anträge oder dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ bzw. „Sonstiges“ in der Reihenfolge des Eingangs behandelt, sofern sie nicht aus der Thematik eines anderen Tagesordnungspunktes hervorgeht.

(3) Zu jedem Antrag können Änderungs- und Zusatzanträge gestellt werden.

(4) Ein Antrag kann von der antragstellenden Person jederzeit zurückgezogen werden.

(5) Zurückgezogene Anträge kann jede andere Person, die Anträge stellen darf, übernehmen.

(6) Ist ein Antrag abgelehnt worden, kann ein gleicher Antrag in derselben Sitzung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind unmittelbar nach der Antragstellung zu behandeln. Sie können jederzeit außer während Abstimmungen und Wahlen gestellt werden. Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:

  • Änderung der Tagesordnung
  • Ausschluss der Öffentlichkeit
  • Festlegung der Beschlussfähigkeit
  • Festlegung einer Redezeit zu Beginn eines Tagesordnungspunktes oder einer Personaldebatte
  • Schluss der Redemeldungen
  • Schluss der Debatte
  • Überweisung eines Themas an ein Organ des SSR
  • Schluss oder Vertagung des zur Zeit behandelten Tagesordnungspunktes
  • Unterbrechung der Sitzung
  • Schluss der Sitzung

(1) Vor der Abstimmung ist der abzustimmende Antrag im Wortlaut zu verlesen. Nach Beginn der Abstimmung sind Wortmeldungen unzulässig.

(2) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Es gilt: Stimmen müssen ausgezählt werden, wenn die Redeleitung keine eindeutige Mehrheit feststellen kann oder wenn mindestens drei der Stimmberechtigten es verlangen.

(3) Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn ein Fünftel der anwesenden
Stimmberechtigten für einen entsprechenden Antrag stimmt.

(4) Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Damit Anträge auf Schluss oder Vertagung des zur Zeit behandelten Tagesordnungspunktes, auf Schluss der Debatte oder auf Schluss der Sitzung als angenommen gelten, müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

(5) Stehen zu einem Diskussionsgegenstand mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Redeleitung. Wird der weitestgehende Antrag angenommen, so gelten die weniger weitgehenden Anträge als hinfällig, wird er abgelehnt, so entscheidet die Redeleitung, welcher der verbleibenden Anträge der weitestgehende ist und bringt diesen Antrag zur Abstimmung. Kann die Redeleitung keinen der Anträge als den weitestgehenden Antrag ausmachen, so werden die Anträge alternativ abgestimmt.

(1) Jedes Protokoll muss Zeit- und Ortsangaben, eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnungspunkte, wichtige Punkte der Diskussion, die zur Abstimmung vorgelegten Anträge im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Außerdem werden die anwesenden Schulen im Protokoll genannt.

(2) Das Protokoll basiert auf der bekannten Vorlage und wird auf der Webseite veröffentlicht.

(3) Protokolle müssen in der jeweils nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. Berichtigung eines Protokolls müssen veröffentlicht und in das Protokoll der Sitzung, während der die Berichtigung beschlossen wurden, aufgenommen werden.

(1) Einer Geschäftsordnungsänderung müssen 60% der stimmberechtigten Mitgliedern des SSRs sowie einstimmig der SVor zustimmen.

(2) Dieser Geschäftsordnung haben am 18.06.2024 bei 0% Gegenstimmen, 0% Stimmenthaltungen, 100% der stimmberechtigten Mitglieder des SSRs zugestimmt.

(3) Dieser Geschäftsordnung hat der SVor am 07.05.2024 einstimmig zugestimmt.

(4) Diese Geschäftsordnung wurde dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf am 24.04.2024 angezeigt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Rechtsunwirksam wird eine Regelung insbesondere, wenn sie dem Schulgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift zuwider steht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


  1. §8 Abs. 3 tritt erst nach Bereitstellung eines Haushaltes durch das Kinder und Jugend Parlament, die Stadt Marburg oder sonstige in Kraft. ↩︎
  2. VI. wird erst verfasst, beschlossen und veröffentlicht, nachdem der SSR über ein gewisses Budget verfügt. ↩︎

Die Geschäftsordnung herunterladen oder ausdrucken